TEIL B – ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
- Zustandekommen des Vertrages
- Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst dann zustande, wenn beide Parteien die kaufmännischen Bedingungen (Commercial Terms) unterzeichnen, nachdem Janus eine angebotene Spezifikation zwischen der kaufenden Partei und Janus akzeptiert hat, und der kaufenden Partei eine von Janus vergebene Referenznummer mitteilt. Die Unterzeichnung der kaufmännischen Bedingungen durch die Parteien stellt eine eindeutige Vereinbarung beider Parteien dar, an diese Bedingungen (und die Zusatzbedingungen) gebunden zu sein.
- Die kaufmännischen Bedingungen (Teil A) sind in dem Angebotsschreiben enthalten, das der kaufenden Partei von Janus übermittelt wird.
- Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die in Teil C aufgeführten Zusatzbedingungen nur für von Janus ausgeführte Werkleistungen gelten und diese Zusatzbedingungen keine Anwendung finden, wenn Janus ausschließlich Waren liefert.
- Definitionen und Auslegung
- Begriffe, die in den kaufmännischen Bedingungen definiert sind, haben die dort angegebene Bedeutung.
- Die folgenden Wörter und Ausdrücke haben die nachstehend angegebene Bedeutung, sofern der Kontext nichts anderes erfordert:
- Arbeitstag bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag im Vereinigten Königreich oder in Polen), an dem die Banken in London oder Warschau für den Geschäftsverkehr geöffnet sind;
- Bedingungen bezeichnet diese Verkaufs- und Lieferbedingungen;
- Vertrauliche Informationen bezeichnet alle Informationen, die von einer der Parteien im Rahmen des Vertrages bereitgestellt werden und die entweder (i) als vertraulich gekennzeichnet sind (oder im Falle mündlicher Besprechungen später schriftlich als vertraulich bestätigt werden) oder (ii) Informationen (unabhängig von der Art der Übermittlung) darstellen, von denen die andere Partei vernünftigerweise annehmen musste, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt;
- Waren bezeichnet die von Janus an die kaufende Partei zu liefernden Waren/Produkte, wie in den kaufmännischen Bedingungen angegeben;
- Praktische Fertigstellung erfolgt an dem Datum, an dem Janus per E-Mail zur praktischen Fertigstellung (PDC-E-Mail) oder auf sonstige Weise feststellt, dass alle Werkleistungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages bis auf geringfügige Mängel abgeschlossen sind;
- Preis bezeichnet den gemäß den kaufmännischen Bedingungen an Janus zu zahlenden Gesamtbetrag;
- Angebot bezeichnet das von Janus an die kaufende Partei als Reaktion auf eine Spezifikation abgegebene Angebot, in dem die Bedingungen festgelegt sind, zu denen Janus zur Lieferung von Waren und/oder zur Erbringung von Werkleistungen bereit ist, wie durch eine von Janus vergebene Referenznummer bezeichnet und in den kaufmännischen Bedingungen bestätigt;
- Spezifikation bezeichnet die von der kaufenden Partei an Janus bereitgestellte Spezifikation der Waren und/oder der Werkleistungen, in der die von Janus zu beziehenden Anforderungen der kaufenden Partei festgelegt sind; und
- Werkleistungen bezeichnet die von Janus gegebenenfalls auszuführenden Arbeiten, wie in den kaufmännischen Bedingungen beschrieben, zusammen mit etwaigen gemäß dem Vertrag vorgenommenen Änderungen. Befasst sich der Vertrag mit der Lieferung von Waren und der Durchführung von Werkleistungen, gilt der Ausdruck „Werkleistungen“ so, dass er auch die Bereitstellung von Waren umfasst.
- Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf dieses Gesetz oder diese Bestimmung in der jeweils geänderten oder neu gefassten Form. Ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung schließt alle auf der Grundlage dieses Gesetzes oder dieser gesetzlichen Bestimmung erlassenen untergeordneten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geänderten oder neu gefassten Form ein.
- Jede Formulierung, die durch die Begriffe einschließlich, einschließen, insbesondere oder ähnliche Ausdrücke eingeleitet wird, ist als beispielhaft auszulegen und schränkt die Bedeutung der diesen Begriffen vorangestellten Wörter nicht ein.
- Ein Verweis auf Schriftform oder schriftlich schließt E-Mail ein.
- Ein von Janus abgegebenes Angebot stellt kein verbindliches Angebot dar und kann jederzeit vor der Annahme einer Bestellung durch Janus zurückgezogen oder überarbeitet werden. Ein Angebot ist nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Datum seiner Ausstellung gültig.
- Alle von Janus erstellten Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien sowie alle in den Katalogen oder Broschüren von Janus enthaltenen Beschreibungen oder Abbildungen werden ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin genannten Waren zu vermitteln. Sie werden nicht Bestandteil des Vertrages und haben keine rechtliche Bindungswirkung, es sei denn, sie sind in den Vertragsdokumenten ausdrücklich aufgeführt. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Vertrag und etwaigen Zeichnungen hat der Vertrag Vorrang.
- Nach Abschluss des Projekts können der kaufenden Partei Bestandszeichnungen zur Verfügung gestellt werden; diese sind jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten von Janus im Rahmen des Vertrages.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einem von der kaufenden Partei bereitgestellten Dokument enthalten sind, finden keine Anwendung und werden ausgeschlossen, es sei denn, Janus hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
- Änderungen dieser Bedingungen (oder der Zusatzbedingungen) dürfen nur vorgenommen werden, wenn Janus diesen in den kaufmännischen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- Allgemeine Verpflichtungen von Janus
- Janus wird die Waren liefern und die Werkleistungen erbringen (oder deren Erbringung veranlassen), je nach Anwendbarkeit, gemäß dem Vertrag.
- Allgemeine Pflichten der kaufenden Partei
- Die kaufende Partei hat Janus eine genaue Spezifikation für die Waren und/oder Werkleistungen bereitzustellen, die sie von Janus zu erwerben wünscht. Janus wird daraufhin die Waren und/oder Werkleistungen, zu deren Lieferung sie bereit ist, sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Lieferung der Waren/Werkleistungen bereit ist, in einem schriftlichen Angebot bestätigen, wie in den kaufmännischen Bedingungen festgelegt.
- Die kaufende Partei hat Janus kostenlos alle angemessenen und erforderlichen Beistellungen und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um Janus das Entladen und Lagern der Waren sowie die Ausführung und Fertigstellung der Werkleistungen vor Ort zu ermöglichen, zusätzlich zur Bereitstellung jener Beistellungen und Einrichtungen, die in den Vertragsdokumenten (falls vorhanden) aufgeführt sind.
- Die kaufende Partei ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Janus in der Lage ist, die Waren sicher und pünktlich zu liefern, und ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass Janus in der Lage ist, die Werkleistungen sicher und pünktlich auszuführen. Ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden hat die kaufende Partei:
- Janus den vollständigen Zugang zum Gelände nach Erfordernis von Janus zu gewähren und Janus nicht daran zu hindern oder davon abzuhalten, die Waren zu liefern oder die Werkleistungen auszuführen, je nach Anwendbarkeit;
- für die Sicherung der Waren vor Ort verantwortlich zu sein und die Verantwortung für jeden Diebstahl vom Gelände oder für Beschädigungen der Waren, die vor Ort entstehen, zu tragen;
- Janus ordnungsgemäße, detaillierte und genaue Lieferanweisungen in den kaufmännischen Bedingungen bereitzustellen und Janus unverzüglich zu informieren, falls Änderungen an solchen Anweisungen erforderlich sein sollten. Soweit solchen Änderungen von Janus zugestimmt wird, ist die kaufende Partei für alle Kosten verantwortlich, die aus solchen Änderungen oder besonderen Anforderungen eines Geländes entstehen;
- Janus alle Zugangscodes oder Zutrittsberechtigungen für eine besetzte Rezeption nach Bedarf bereitzustellen;
- das Gelände für Janus so vorzubereiten, dass der Zugang, die Vermessung/Begutachtung (falls erforderlich), die Lieferung und die Ausführung der beauftragten Werkleistungen möglich sind, sowie Janus zu benachrichtigen, falls das Gelände als nicht bereitgestellt gilt. Die kaufende Partei akzeptiert, dass alle zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Lieferungen, Zugänglichkeit, Arbeitskräften oder sonstigen Verzögerungen zu Lasten der kaufenden Partei gehen.
- Vertragspreis
- Der Preis entspricht dem im Angebot angegebenen Preis, basierend auf den heute verfügbaren Preisen, und versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer, GST, TVA, Zöllen, Abgaben und ALLER anderen relevanten Gebühren, die von der kaufenden Partei zum am Tag der Bestellung durch die kaufende Partei geltenden Satz zu tragen sind.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat Janus das Recht, den Preis anzupassen, um jeglicher Erhöhung direkter oder indirekter Kosten (einschließlich Materialien und Arbeitskräften sowie sonstiger Elemente Dritter, die einen Teil des Leistungsumfangs bilden) für Janus seit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages sowie allen gemäß Klausel 8 angewiesenen Änderungen Rechnung zu tragen.
- Wenn sich im Anschluss an das Angebot (oder eine gemäß Klausel 8 angewiesene Änderung) die Stahlpreise und relevanten Wechselkurse um 5 % oder mehr verändern, ist Janus berechtigt, den Preis anzupassen, um dieser Veränderung proportional zum Wert des Anstiegs des Stahlpreises oder der Veränderung der Wechselkursdifferenz Rechnung zu tragen.
- Vorbehaltlich der vorstehenden Klauseln 5.1, 5.2 und 5.3 wird der im Angebot angegebene Preis für 30 Tage ab dem Datum des Angebots festgehalten; dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die kaufende Partei einen angemessenen Spezifikationsstopp, Baustellenfortschritt und Gebäudezugang sicherstellt, sodass jeder Leistungsumfang der Werkleistungen von Janus innerhalb von 3 Monaten ab dem Vertragsdatum zulässig wird, um eine neu erforderliche Angebotserstellung zu vermeiden.
- Zahlung
- Janus wird der kaufenden Partei wie folgt Rechnung stellen: – Produktlieferung und Installation, Nokē-Lieferung und Installation
- Nach Annahme des Angebots (die „Bestellung“) durch die kaufende Partei wird Janus eine Bonitätsprüfung durchführen und der kaufenden Partei vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Ergebnisses eine Proforma-Rechnung über den Betrag der gemäß der Bestellung von der kaufenden Partei zu zahlenden Anzahlung (40 % des Vertragspreises) ausstellen. Die kaufende Partei wird die Anzahlung unverzüglich nach Erhalt der Proforma-Rechnung auf das von Janus benannte Bankkonto zahlen.
- Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die gezahlten Beträge als gewertetes Guthaben auf dem von Janus benannten Bankkonto eingegangen sind. Nach Erhalt des gewerteten Guthabens stellt Janus der kaufenden Partei eine Steuerrechnung über den Anzahlungsbetrag aus.
- Nach Fertigstellung von 70 % der Werkleistungen informiert die Projektleitung die kaufende Partei per E-Mail über den Fortschritt der Werkleistungen, woraufhin Janus eine Stufe-1-Rechnung über 30 % des Vertragspreises ausstellt.
- Nach Fertigstellung von 90 % der Werkleistungen informiert die Projektleitung die kaufende Partei per E-Mail über den Fortschritt der Werkleistungen, woraufhin Janus eine Stufe-2-Rechnung über 20 % des Vertragspreises ausstellt
- Nach Fertigstellung der Werkleistungen informiert die Projektleitung die kaufende Partei darüber, dass die Werkleistungen abgeschlossen sind, und stellt der kaufenden Partei die PDC-Bestätigung zur Verfügung. Janus stellt die abschließende Ausgleichsrechnung über die verbleibenden 10 % des Vertragspreises aus.
- Die jährliche Software-Support-Gebühr[1] für Nokē ist am Go-Live-Datum des Nokē-Systems fällig. Reine Lieferung innerhalb von und Export aus Polen an Ziele außerhalb der EU, Reine Lieferung aus Polen innerhalb der EU
[1] Wie im Nokē-Rahmendienstleistungsvertrag festgelegt - Nach Annahme des Angebots (die „Bestellung“) durch die kaufende Partei wird Janus eine Bonitätsprüfung durchführen und der kaufenden Partei vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Ergebnisses eine Proforma-Rechnung über den Betrag der im Rahmen der Bestellung von der kaufenden Partei zu zahlenden Anzahlung (100 % des Vertragspreises) ausstellen. Die kaufende Partei wird die Anzahlung unverzüglich nach Erhalt der Proforma-Rechnung auf das von Janus benannte Bankkonto zahlen.
- Der von Janus benannte Kurierdienst wird die Waren liefern und die kaufende Partei nach erfolgter Lieferung informieren. Janus stellt der kaufenden Partei eine Steuerrechnung über 100 % des Vertragspreises aus.
- Wenn die kaufende Partei es versäumt, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer Rechnung zu zahlen, ausgenommen die Anzahlungsrechnung, die sofort nach Erhalt zu zahlen ist, wird der gesamte Preis aller von der kaufenden Partei gekauften oder zum Kauf vereinbarten Waren ohne Aufforderung fällig und zahlbar, und Janus ist (unbeschadet sonstiger verfügbarer Rechtsbehelfe) berechtigt:
- den Beginn und die Lieferung von Waren und/oder Werkleistungen zu verzögern;
- ein solches Versäumnis als Erfüllungsverweigerung zu behandeln, den Vertrag zu kündigen und Arbeitskräfte abzuziehen; in diesem Fall können Gebühren anfallen, um die Kosten und Schäden von Janus einzufordern;
- den Vertrag auszusetzen; in diesem Fall hat die kaufende Partei Janus nach der Zahlung eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Werkleistungen zu gewähren und die angemessenen Kosten und Aufwendungen von Janus für die Wiedermobilisierung zu tragen; und/oder
- der kaufenden Partei Zinsen (täglich auflaufend) auf die unbezahlten Beträge vor und nach einem Gerichtsurteil in Höhe von 8 % effektiv zzgl. des jeweils geltenden Basiszinssatzes der Bank of England zu berechnen; Janus kann Zinsen berechnen, jedoch nicht mehr als den Höchstzinssatz gemäß Artikel 359 § 21 des polnischen Zivilgesetzbuches.
- Die Zahlung hat ohne Abzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Minderung oder ein sonstiges ähnliches Recht oder einen ähnlichen Anspruch zu erfolgen. Janus akzeptiert ausdrücklich keine Einbehalte, pauschalierten Schadenersatz, Rabatte Dritter oder Rückbelastungen, es sei denn, diesen wurde vor Beginn eines Vertrages schriftlich zugestimmt.
- Alle kaufenden Parteien müssen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben, unabhängig von der Gerichtsbarkeit, in der sie für die Umsatzsteuer registriert sind. Für jene kaufenden Parteien, die für die polnische Umsatzsteuer registriert sind, sind diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die lokalen polnischen Umsatzsteuerregeln die für den Vertrag maßgeblichen Umsatzsteuerregeln. Wenn nicht-polnische kaufende Parteien im Lieferland für die Umsatzsteuer registriert sind, bildet die Gesetzgebung dieses Landes die für den Vertrag maßgeblichen Umsatzsteuerregeln. Alle kaufenden Parteien halten ihre jeweiligen nationalen Umsatzsteuer- oder gleichwertigen Rechtsvorschriften ein und sind für die Zahlung aller anwendbaren Steuern verantwortlich.
- Alle im Rahmen des Vertrages fälligen Zahlungen haben in der im Angebot angegebenen Währung oder wie anderweitig schriftlich mit Janus vereinbart zu erfolgen. Unbeschadet der vorstehenden Klausel 5.3 entsprechen die zu zahlenden Beträge den im Angebot festgelegten Beträgen und werden nicht aufgrund von Währungsschwankungen oder Umrechnungsgebühren geändert. Für die Zahlungen anfallende Bankgebühren verbleiben in der Verantwortung der kaufenden Partei.
- Etwaige Rückfragen oder Unstimmigkeiten bezüglich der Rechnung müssen schriftlich erfolgen und innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum bei der Debitorenprüfungsabteilung von Janus eingehen. Alle Rechnungen werden an die Vertragspartei adressiert.
- Haben die Parteien in den kaufmännischen Bedingungen vereinbart, dass die kaufende Partei einen Drittfinanzierer zur Finanzierung eines Projekts beauftragt, hat die kaufende Partei auf Aufforderung von Janus den schriftlichen Nachweis über die Zustimmung des Drittfinanzierers zum Abschluss des Vertrages durch die kaufende Partei zu den hierin enthaltenen Bedingungen zu erbringen. Für den Fall, dass die kaufende Partei einen Drittfinanzierer beauftragt, sichert die kaufende Partei zu, dass sie einen schriftlichen Nachweis über die Zustimmung des Drittfinanzierers dazu einholt, dass die kaufende Partei den Vertrag bereits abgeschlossen hat, und dass der Drittfinanzierer die im Vertrag vereinbarten Rechnungs- und Zahlungsbedingungen einhalten wird. Wenn eine andere Gesellschaft als die kaufende Partei rechnungsempfangend sein soll, muss die kaufende Partei deren kaufmännische Daten spätestens 14 Tage vor Ausführung des Vertrages an Janus übermitteln. Die kaufende Partei bleibt jederzeit für alle im Rahmen des Vertrages fälligen Zahlungen haftbar, unabhängig davon, ob ein Drittfinanzierer von der kaufenden Partei beauftragt wird oder nicht. Jede spätere Änderung eines Drittfinanzierers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Janus.
- Mit der Unterzeichnung des Vertrages stimmt die kaufende Partei einer Bonitätsprüfung zu (und wird eine solche Zustimmung von jedem in Anspruch genommenen Drittfinanzierer einholen) sowie der Weitergabe der Daten der kaufenden Partei an Wirtschaftsauskunfteien zu diesem Zweck.
- Janus ist berechtigt, alle Anwaltsgebühren und Kosten einzufordern, die im Rahmen von Durchsetzungs- und/oder Inkassomaßnahmen in Bezug auf unbezahlte oder verspätete Beträge entstehen, die im Rahmen des Vertrages fällig sind.
- Janus wird der kaufenden Partei wie folgt Rechnung stellen: – Produktlieferung und Installation, Nokē-Lieferung und Installation
- Gewährleistung
Außer wie in dieser Klausel 7 dargelegt, übernimmt Janus keine Gewährleistung hinsichtlich der Leistung oder des Zustands der Waren oder jeglicher Werkleistungen.
Von Janus hergestellte Waren (einschließlich Trennwand- und Türenmaterialien)- Janus garantiert für ihre selbst hergestellten oder produzierten Waren, einschließlich Trennwand- und Türenmaterialien, für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren ab Herstellungsdatum und für mechanische Produkte für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Herstellungsdatum. Während dieser Garantiezeiten wird Janus nach eigener Wahl die mangelhaften Waren entweder ohne Berechnung von Teilen und Arbeitslohn reparieren oder einen Ersatz im Austausch gegen die mangelhaften Waren zu den in der nachstehenden Klausel 7.6 festgelegten Bedingungen bereitstellen.
- JJanus gewährleistet, dass die von Janus im Rahmen des Vertrages hergestellten und gelieferten Waren frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind. Die Verpflichtungen von Janus im Rahmen dieser Gewährleistung beschränken sich ausschließlich darauf, nach Wahl von Janus jeden Teil der Waren zu reparieren oder zu ersetzen, der sich bei ordnungsgemäßer Installation, Nutzung und Wartung innerhalb eines (1) Jahres ab dem Beginn des Versands oder der Installation, je nachdem, was zuerst eintritt, als material- oder verarbeitungsfehlerhaft erwiesen hat.
- Von Janus für Gewährleistungsarbeiten bereitgestellte Ersatzprodukte können neu oder aufgearbeitet sein, erbringen jedoch die Leistung wie Neuware. Zur Vermeidung von Zweifeln unterliegen Ersatzprodukte nur für den Zeitraum der Gewährleistung, der von der ursprünglichen Gewährleistungsfrist verbleibt.
- Obwohl Janus versuchen wird, die Waren entsprechend der Qualität der gezeigten Muster zu liefern, kann dies nicht garantiert werden, und es wird keine diesbezügliche Bedingung oder Gewährleistung stillschweigend begründet.
- Zur Vermeidung von Zweifeln schließt die Bezugnahme auf von Janus hergestellte Waren keine Teile oder Materialien ein, die Bestandteil der Waren sind, aber von Dritten geliefert wurden, um von Janus verwendet oder ihren hergestellten Waren hinzugefügt zu werden.
Gewährleistungsbedingungen - Die in dieser Klausel 7 dargelegten Gewährleistungen werden von Janus strikt unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- Der Käufer ist verpflichtet, Janus vor Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist schriftlich über die betreffende Garantieverletzung zu informieren und Janus zunächst eine angemessene Gelegenheit zur Behebung der behaupteten Verletzung zu geben. Jede Verletzung oder angebliche Verletzung, die außerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist angezeigt wird, ist nicht durch die Gewährleistung abgedeckt;
- die Gewährleistungen gelten nicht für normale Abnutzung oder für Mängel, Ausfälle oder Schäden, die durch unsachgemäße oder falsche Installation, Nutzung oder Anwendung, Missbrauch, Vernachlässigung oder unsachgemäße oder unzureichende Wartung und Pflege verursacht wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die im Handbuch genannten Fälle;
- die Gewährleistungen gelten nicht für Schäden, die aus Reparaturen oder Reparaturversuchen resultieren, die von der kaufenden Partei oder einer anderen Person als Janus oder ihren zugelassenen Vertretungen durchgeführt wurden;
- die Gewährleistungen gelten nicht für Waren und/oder Werkleistungen, die geändert, modifiziert, individuell angepasst oder mit anderen Produkten integriert wurden;
- die Gewährleistungen gelten nicht für Verbrauchsgüter (wie Batterien), die im Betrieb gewöhnlich verbraucht werden oder deren normale Lebensdauer von Natur aus kürzer ist als die maßgebliche Gewährleistungsfrist;
- Waren, die im Außenbereich verwendet werden – wobei zu beachten ist, dass nicht alle Waren für den Außenbereich geeignet sind –, sind witterungsbeständig und nicht wetterfest;
- die Verpflichtung von Janus zur Reparatur oder zum Ersatz mangelhafter Waren ist der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf, der der kaufenden Partei bei einer Gewährleistungsverletzung zusteht; und
- Janus haftet nicht für indirekte, besondere, zufällige oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob Janus vorab über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen der hierin dargelegten Zusammenfassung der Gewährleistungsbestimmungen und der vollständigen Gewährleistung auf der Website von Janus gelten die Bestimmungen der vollständigen Gewährleistung auf der Website von Janus.
Die Parteien schließen die Anwendung der gesetzlichen Gewährleistung des polnischen Zivilgesetzbuches auf den Vertrag aus.
- Änderungen
- Die kaufende Partei erkennt an, dass jede von der kaufenden Partei gewünschte Änderung der Spezifikation oder der Art der Waren und/oder Werkleistungen zeitliche und finanzielle Auswirkung haben kann.
- Der Wert aller von der kaufenden Partei gewünschten und von Janus akzeptierten Änderungen wird der kaufenden Partei von Janus so schnell wie praktisch möglich mitgeteilt und in Rechnung gestellt.
- Stellt die kaufende Partei einen mündlichen oder per E-Mail übermittelten Antrag auf eine Änderung, hat die kaufende Partei innerhalb von 24 Stunden eine unterzeichnete Bestätigung dieser Anweisung vorzulegen, und Janus ist nicht verpflichtet, einer solchen Änderung vor Erhalt dieser Bestätigung nachzukommen. Wird Janus aufgefordert, vor Erhalt der Bestätigung mit einer solchen Änderung fortzufahren, und entscheidet sich Janus (nach eigenem Ermessen) dazu, gehen alle Kosten, die Janus durch die Durchführung einer solchen Änderung entstehen, zu Lasten der kaufenden Partei.
- Zusätzliche Kosten für Änderungen, die aufgrund von Ungenauigkeiten in der Spezifikation der kaufenden Partei oder in von der kaufenden Partei erteilten Informationen vorgenommen werden, oder für Änderungen an dem, was in den kaufmännischen Bedingungen und/oder im Angebot vereinbart wurde, liegen in der Verantwortung der kaufenden Partei.
- Werden die Waren oder Werkleistungen aus irgendeinem Grund ausgesetzt, verschoben oder beendet, der nicht auf einer Entscheidung von Janus beruht, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten der kaufenden Partei.
- Janus behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen oder zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften angemessene Änderungen an den kaufmännischen Bedingungen und/oder dem Angebot vorzunehmen, falls erforderlich.
- Soweit Gebäude/Bauwerke nicht fertiggestellt sind oder tatsächliche genaue Messungen vor Ort nicht durchgeführt werden können, sind die angegebenen Größen und Kosten der Waren Schätzungen und können überarbeitet werden, sobald genaue Messungen vorliegen.
- Janus ist nicht verpflichtet, eine vorgeschlagene Änderung der Waren oder Werkleistungen zu akzeptieren.
- Kündigung
- Ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe ist Janus berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn:
- die kaufende Partei eine behebbare Verletzung einer der Bestimmungen des Vertrages begeht und diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von Janus behebt, in der alle Einzelheiten der zu behebenden Verletzung angegeben sind;
- die kaufende Partei eine unbehebbare Verletzung einer der Bestimmungen des Vertrages begeht;
- die kaufende Partei in Liquidation geht (sei es zwingend oder freiwillig) oder Gegenstand eines Beschlusses zu ihrer Abwicklung im solventen Zustand ist (es sei denn, eine solche Liquidation oder ein solcher Abwicklungsbeschluss dient dem Zweck einer Umstrukturierung oder einer Verschmelzung);
- eine wesentliche Änderung in der Unternehmensführung der kaufenden Partei eintritt oder wenn die Gesellschaft der kaufenden Partei nicht mehr als fortführungsfähig gilt oder als solche eingestuft wird.
- Kündigt Janus den Vertrag gemäß Klausel 9.1, ist Janus berechtigt, den Wert der bis dahin ausgeführten/gelieferten Werkleistungen und/oder Waren (abzüglich bereits gezahlter Beträge), ihre angemessenen Demobilisierungs- oder sonstigen aufgewendeten Kosten sowie einen Betrag bezüglich entgangenen Gewinns und Gemeinkosten bezahlt zu bekommen.
- Sollte die kaufende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt versuchen, den Vertrag zu stornieren, ist Janus berechtigt, aufgewendete Kosten und entgangenen Gewinn einzufordern. Die kaufende Partei hat Janus ein Stornierungsersuchen mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen, worin die Gründe für das Ersuchen dargelegt werden und ihre Verpflichtung anerkannt wird, die Kosten und den entgangenen Gewinn von Janus zu erstatten.
- Jede Bestimmung des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt ist, bei oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben, bleibt in voller Blüte und Wirkung.
- Ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe ist Janus berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn:
- Versicherung und Sachschäden
- Vorbehaltlich der nachstehenden Klausel 11.1 übernimmt Janus keine Verantwortung für Verlust oder Beschädigung der Werkleistungen, des Geländes oder der Waren vor Ort. Es liegt in der Verantwortung der kaufenden Partei, eine Versicherungspolice zur Abdeckung solcher Risiken abzuschließen.
- Haftung
- Janus hat Versicherungsschutz bezüglich ihrer eigenen gesetzlichen Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag abgeschlossen. Die kaufende Partei ist dafür verantwortlich, eigene Vorkehrungen für die Versicherung eines etwaigen darüber hinausgehenden Schadens zu treffen.
- Die Haftungsbeschränkungen in dieser Klausel 11 gelten für jede Haftung, die aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entsteht, einschließlich der Haftung aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), falscher Darstellung, Bereicherungsrecht oder anderweitig.
- Sofern von Janus nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und außer wenn die Waren an eine Person verkauft werden, die als Verbraucher (im Sinne des polnischen Zivilgesetzbuches) handelt, sind alle Gewährleistungen, Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen, die durch Gesetz oder Common Law stillschweigend gelten, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
- Vorbehaltlich Klausel 11.11 übersteigt die Gesamthaftung von Janus gegenüber der kaufenden Partei in Bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus, unter oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich (ohne Einschränkung) jeglicher Verletzung der Pflichten von Janus aus dem Vertrag, unabhängig davon, ob diese aus Vertrag, unerlaubter Handlung, Gesetz, Gefährdungshaftung oder anderweitig entsteht, nicht den Preis.
- Janus haftet gegenüber der kaufenden Partei nicht aufgrund einer Zusicherung, stillschweigenden Gewährleistung, Bedingung oder Bestimmung oder einer Pflicht nach Common Law im Rahmen des Vertrages für Folgeschäden oder -verluste (einschließlich entgangenen Gewinns und unabhängig davon, ob durch Fahrlässigkeit von Janus oder anderweitig verursacht), die sich aus der Lieferung der Waren oder deren Verwendung oder Weiterverkauf ergeben, es sei denn, dies wurde von Janus ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
- Janus ist nicht verantwortlich für Zusicherungen ihrer Mitarbeitenden oder Vertretungen, es sei denn, diese wurden von Janus schriftlich bestätigt.
- Vorbehaltlich Klausel 11.11 sind die folgenden Schadensarten vollständig ausgeschlossen:
- entgangener Gewinn;
- Verlust von Umsätzen oder Geschäfts-Möglichkeiten;
- Verlust von Vereinbarungen oder Verträgen;
- Verluste aus zeitlichen Verzögerungen;
- Verlust erwarteter Einsparungen oder erwarteter Einnahmen;
- Verlust der Nutzung oder Beschädigung von Software, Daten oder Informationen;
- Verlust oder Schädigung des Firmenwerts; und
- indirekte oder Folgeschäden.
- TIrrtümer oder Auslassungen in Dokumenten oder Informationen von Janus können von Janus ohne Haftung korrigiert werden. Keine Beschreibung oder Abbildung in gedruckten Materialien von Janus wird Bestandteil des Vertrages.
- Es dürfen keine Ansprüche oder Verfahren, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und/oder den Werkleistungen und/oder den Waren ergeben, nach Ablauf von 6 Jahren nach dem Datum der praktischen Fertigstellung der Werkleistungen oder dem letzten Datum der Lieferung der Waren, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, gegen Janus erhoben werden.
- Die Haftung von Janus in Bezug auf Tod, Personenschäden und Sachschäden besteht nur in dem Umfang, in dem dieser Tod, diese Personenschäden oder Sachschäden durch Fahrlässigkeit oder Verschulden von Janus verursacht wurden.
- Nichts in dieser Klausel 11 schließt die Haftung von Janus aus oder beschränkt diese für (i) Tod oder Personenschäden, die durch Fahrlässigkeit von Janus verursacht wurden; (ii) Arglist oder arglistige Täuschung; (iii) oder für jede andere Angelegenheit, bezüglich derer das Gesetz vorsieht, dass die Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
- Abholung und Lieferung
- Die Waren werden an die in den kaufmännischen Bedingungen angegebene Lieferadresse und zu dem/den dort angegebenen Lieferdatum/-daten geliefert, vorbehaltlich der in den kaufmännischen Bedingungen festgelegten Lieferbedingungen. Lieferungen werden preislich und frachttechnisch so kalkuliert, dass sie auf direktem Weg, unbegleitet und nicht als Sammelgut erfolgen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Ungeachtet der Bestimmungen der Klausel 12.1 steht die Verpflichtung von Janus zur Lieferung der Waren am Lieferdatum unter der Bedingung, dass die Anzahlung bei Janus (gemäß Klausel 6) um mehr als die in den kaufmännischen Bedingungen festgelegte Vorlaufzeit vor dem Lieferdatum eingeht. Die kaufende Partei erkennt an und stimmt zu, dass Janus mindestens die Vorlaufzeit nach Erhalt der Anzahlung benötigt, um die Lieferung abzuschließen, und wenn die Anzahlung weniger als die Vorlaufzeit vor dem Lieferdatum eingeht, ist Janus berechtigt, das Lieferdatum entsprechend anzupassen.
- Werden Waren abgeholt, müssen alle Waren innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, an dem Janus die Waren zur Lieferung bereitstellt, abgeholt werden, es sei denn, dies wurde von Janus separat schriftlich in den kaufmännischen Bedingungen vereinbart. Alle mit einer verspäteten Abholung verbundenen Kosten sind von der kaufenden Partei zu tragen.
- In Fällen, in denen die Materialien/Waren von Janus hergestellt wurden und Janus die Lieferung an den Standort der kaufenden Partei aus Gründen verzögert/aufgeschoben hat, die nicht direkt von Janus verursacht wurden, akzeptiert die kaufende Partei Lagerkosten für die Waren in Höhe von 5 % des Materialwerts pro Monat oder Teil davon.
- In Fällen, in denen die Materialien/Waren Janus durch einen Dritten geliefert wurden, werden etwaige Janus entstehende Kosten, falls Materialien nach den vorgesehenen Lieferdaten außerhalb des Geländes gelagert werden müssen, dem Vertragswert hinzugerechnet und von der kaufenden Partei als zahlbar akzeptiert.
- Janus ist berechtigt, die Waren in einer oder mehreren Sendungen zu liefern, um den Produktionsanforderungen oder dem Bauablauf von Janus Rechnung zu tragen. Janus liegt es im alleinigen Ermessen, Anträgen der kaufenden Partei bezüglich der Reihenfolge zuzustimmen, was zu zusätzlichen Gebühren für die kaufende Partei führen kann.
- Werden Waren auf reiner Lieferbasis gekauft, übernimmt Janus keine Verantwortung für zusätzliche Kosten der kaufenden Partei, sollte sich die Lieferung verzögern.
- Wenn die kaufende Partei die Waren fünf Arbeitstage nach dem Tag, an dem Janus die Lieferung oder Abholung verzögert/aufgeschoben wurde, nicht abgeholt oder entgegengenommen hat, kann Janus einen Teil oder die Gesamtheit der Waren weiterverkaufen oder anderweitig darüber verfügen und nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten der kaufenden Partei einen etwaigen Überschuss über den Preis der Waren gutschreiben oder der kaufenden Partei einen etwaigen Fehlbetrag unter dem Preis der Waren in Rechnung stellen.
- Die kaufende Partei hat das Verpackungsmaterial für Waren auf eigene Kosten zu entsorgen und Janus von allen rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Verpackungsabfall freizustellen.
- Ist der Zugang zum Gelände beeinträchtigt und müssen Materialien von Hand entladen werden, haftet die kaufende Partei für alle damit verbundenen zusätzlichen Kosten, es sei denn, dies wurde von Janus schriftlich ausdrücklich anders akzeptiert/vereinbart. Manuelles Entladen kann (aufgrund unbekannter Gegebenheiten vor Ort) jede Art der zusätzlichen manuellen/mechanischen Beförderung von Materialien umfassen, jedoch nicht ausschließlich darauf beschränkt sein, die vom LKW/Fahrzeug/Aufzug/Palette/Zugang über Fenster oder Sonstiges erforderlich ist und als außerhalb des normalen, ungehinderten Zugangs liegend angesehen würde.
- Die Kosten für die Bereitstellung von Gabelstaplern, sofern in den kaufmännischen Bedingungen enthalten, sehen einen Standard-Gabelstapler vor, um Materialien von jeder Lieferung zu entladen und direkt und gleichmäßig auf jede Etage zu verteilen. Sollten die Bedingungen vor Ort Spezialgeräte oder zusätzliche Arbeitskräfte erfordern, um dies zu erreichen, wird der kaufenden Partei eine zusätzliche Gebühr berechnet, wenn Janus diese Geräte oder Arbeitskräfte bereitstellt.
- Der in den kaufmännischen Bedingungen angegebene Frachtwert geht, sofern anwendbar, davon aus, dass die kaufende Partei alle Aspekte der Lieferung steuert. Sollten mehrere Lieferdaten oder -orte erforderlich sein, können sich die Frachtkosten erhöhen. Der Frachtwert geht ferner davon aus, dass alle Materialien an den vereinbarten Terminen geliefert werden können.
- Bei großen Systemhöhen von mindestens drei Metern haftet die kaufende Partei für alle damit verbundenen Zusatzkosten für Fracht/Lieferung zum Gelände.
- Schäden an gelieferten Waren
- Die Türen von Janus werden mit Sorgfalt verpackt und verladen, um Transportschäden zu minimieren. Aufgrund von Straßenverhältnissen und Abwicklungsverfahren des Transportunternehmens, die außerhalb der Kontrolle von Janus liegen, gibt es jedoch Ausnahmen. Transportschäden wie Dellen oder Schrammen sowie leichte Lackschäden durch Abnutzung beim Transport werden als normal eingestuft und sind daher kein anerkannter Grund für eine Rückgabe oder Annahmeverweigerung der Tür(en). Janus stellt Ausbesserungslack zur Verfügung, kann jedoch keine Rückgabe der Tür akzeptieren.
- Sichtbare Transportschäden oder sonstige Schäden, die nicht in der vorstehenden Klausel 13.1 geregelt sind, müssen unverzüglich gemeldet werden. Die kaufende Partei sollte die Tür(en) bei Ankunft überprüfen, bevor sie die Versand-/Lieferdokumente unterzeichnet. Die kaufende Partei hat das Lieferpersonal vor Unterzeichnung des Lieferscheins über solche Schäden oder fehlende Teile zu informieren. Janus ist nicht verantwortlich für Schäden oder fehlende Teile, die von der kaufenden Partei nicht vor der Unterzeichnung gemeldet wurden.
- Die kaufende Partei hat Janus den Schaden, Fehlmengen oder fehlende Teile innerhalb von zwei Tagen nach Unterzeichnung der Versand-/Lieferdokumente zu melden, damit Janus erforderlichen Ersatz so schnell wie möglich an die kaufende Partei versenden lassen kann. Ansprüche, die nicht wie hierin dargelegt gemeldet werden, werden nicht berücksichtigt.
- Toleranz
- Die von Janus gelieferten und verwendeten Materialien unterliegen den allgemein anerkannten Toleranzen für das Vereinigte Königreich gemäß den einschlägigen Bauinstituten. Hergestellte Waren, einschließlich jener, die von Janus produziert oder von Janus bezogen wurden, sind bis zu einer Toleranzgrenze von 5 mm akzeptabel.
- Das Auftreten von Farbabweichungen ist aus technischen Gründen oft unvermeidbar. Eine auf dem Papier nominell akzeptable Farbtoleranz kann zu einer deutlich spürbaren Farbabweichung führen, wenn die menschliche visuelle Farbwahrnehmung abweicht. Unter Farbabweichung versteht Janus das Ausmaß eines wahrnehmbaren Unterschieds zwischen zwei Farbtönen. Da Beschichtungen industrielle Produkte sind, unterliegen sie aufgrund ihrer industriell gefertigten Rohstoffe und ihrer Aufbereitungsprozesse inhärenten Abweichungen. Die Farbtoleranzen für beschichtete Teile ergeben sich aus einer Kombination von Toleranzen und jenen des Applikationsprozesses.
- Insbesondere die folgenden Parameter, die außerhalb der Kontrolle des Beschichtungslieferanten liegen, können einen großen Einfluss auf die Farbe der beschichteten Teile haben, wie z. B.:
- Unterschiede in der Schichtdicke (aufgrund unregelmäßiger Beschichtung); oder
- Aushärtungstemperatur der Teile und Verweildauer im Ofen (z. B. bei Anlagenstillständen, Pausen, Anfahren der Anlage, Änderung von Anlagenparametern wie Bandgeschwindigkeiten etc.); oder
- deutliche Unterschiede bei den beschichteten Teilen, insbesondere hinsichtlich Substratmaterial, Wandstärke, Geometrie etc.
- Rückgabe und Rückkauf
- Die kaufende Partei hat kein Recht, von der kaufenden Partei bestellte Waren oder Materialien zurückzuweisen, und Janus ist nicht verpflichtet, diese zurückzukaufen, wenn die kaufende Partei feststellt, dass sie diese nicht mehr benötigt oder diese ihren Bedarf übersteigen.
- Für den Fall, dass Janus (nach eigenem Ermessen) zustimmt, den Rückkauf solcher überschüssigen oder nicht mehr benötigten Waren oder Materialien zu besprechen, tätigt Janus einen solchen Rückkauf nur unter der Bedingung, dass:
- die Waren unbenutzt und in verkaufsfähigem Zustand sind; und
- die kaufende Partei für alle Kosten oder Aufwendungen verantwortlich ist, die mit der Rücksendung der Waren oder Materialien an Janus verbunden sind.
- Eigentum und Gefahrübergang
- Die Waren bleiben das Eigentum von Janus als rechtmäßige und wirtschaftliche Eigentümerin und gehen auf die kaufende Partei über, wenn deren vollständiger Preis ordnungsgemäß an Janus gezahlt und von dieser erhalten wurde, zusammen mit allen sonstigen Beträgen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Betrag etwaiger Zinsen oder sonstiger Beträge, die nach den Bestimmungen dieses und aller anderen Verträge zwischen der kaufenden Partei und Janus zahlbar sind oder werden können, mit der Maßgabe, dass, wenn die Waren nach Gattung (Typ) bestimmte oder künftige Sachen sind, die Besitzübertragung der Waren erforderlich ist, um das Eigentum an den Waren zu übertragen.
- Die kaufende Partei hat die Waren, solange das Eigentum an den Waren bei Janus verbleibt, auf dem Betriebsgelände der kaufenden Partei getrennt von anderen Waren so zu lagern, dass sie leicht als Waren von Janus erkennbar sind.
- Wird der Vertrag zwischen der kaufenden Partei und Janus aus welchem Grund auch immer beendet, wird der volle Preis aller Waren, die geliefert, aber nicht bezahlt wurden, ungeachtet gegenteiliger früherer Vereinbarungen oder Absprachen sofort fällig und zahlbar.
- Insolvenz der kaufenden Partei
- Diese Klausel gilt, wenn:
- die kaufende Partei eine freiwillige Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft oder Gegenstand einer Insolvenzverwaltung wird oder (als Einzelperson oder Firma) insolvent wird oder (als Gesellschaft) ein Antrag auf ihre Abwicklung gestellt oder eine Anordnung zu ihrer Abwicklung erlassen wird oder sie in Liquidation geht (außer zum Zwecke des Zusammenschlusses oder der Umstrukturierung); oder
- ein Grundpfandgläubiger Besitz ergreift oder ein Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Liquidator oder vorläufiger Liquidator für das Eigentum oder die Vermögenswerte der kaufenden Partei bestellt wird; oder
- die kaufende Partei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder androht, diese einzustellen; oder
- Janus begründeterweise befürchtet, dass eines der oben genannten Ereignisse in Bezug auf die kaufende Partei bevorsteht, und die kaufende Partei entsprechend benachrichtigt.
- Gilt diese Klausel, so wird unbeschadet sonstiger Janus zur Verfügung stehender Rechte oder Rechtsbehelfe der gesamte Preis aller gekauften oder zum Kauf vereinbarten Waren ungeachtet gegenteiliger früherer Vereinbarungen oder Absprachen sofort ohne Aufforderung fällig und zahlbar.
- Diese Klausel gilt, wenn:
- Einfuhr von Waren
- Die kaufende Partei ist dafür verantwortlich, alle Gesetze oder Vorschriften einzuhalten, die die Einfuhr der Waren in das Bestimmungsland und in jedes Land, durch das die Waren transportiert werden, regeln, und alle erforderlichen Genehmigungen oder Lizenzen einzuholen sowie alle Zölle auf die oder in Bezug auf die Einfuhr oder den Transport der Waren zu zahlen.
- Geistiges Eigentum
- Alle geistigen Eigentumsrechte, Patente, Zeichnungen, Designs und Marken an den Waren und/oder Werkleistungen oder die anderweitig mit Janus verbunden sind, sind Eigentum von Janus oder von dieser lizenziert, und nichts im Vertrag überträgt oder lizenziert solche Rechte an die kaufende Partei. Alle diese Rechte sind nach den einschlägigen Rechtsvorschriften geschützt, und jede unbefugte Vervielfältigung wird gerichtlich verfolgt.
- Der Kauf von Waren beinhaltet kein Recht auf Bereitstellung technischer Informationen, wie insbesondere Zeichnungen oder Designs.
- Eigentumsgeschützte Informationen, einschließlich Zeichnungen, Dokumenten, technischen Daten, Berichten, Software, Designs, Erfindungen und sonstigen technischen Informationen, die von Janus im Zusammenhang hiermit bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen oder nicht (nachstehend „Daten” genannt), bleiben das alleinige Eigentum von Janus und sind von der kaufenden Partei vertraulich zu behandeln. Daten dürfen von der kaufenden Partei ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Janus weder vervielfältigt, verwendet noch an Dritte weitergegeben werden.
- Nach Fertigstellung darf die kaufende Partei ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Janus keine künftige Verwendung, sei es direkt oder indirekt, von Daten oder daraus abgeleiteten Informationen machen. Das Vorstehende verpflichtet Janus in keiner Weise zur Bereitstellung oder Lieferung von Daten.
- Datenschutz
- Verantwortliche Stelle für die personenbezogenen Daten, die von Janus im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung des Vertrages erhoben werden, ist Janus International Poland sp. z o.o. mit Sitz in Wrocław („Verantwortliche Stelle”).
- Die personenbezogenen Daten der kaufenden Partei oder ihrer Vertretungen, Mitarbeitenden, Kooperationspartner und Kontaktpersonen werden verarbeitet, um den Vertrag abzuschließen und zu erfüllen, um die buchhalterischen und steuerlichen Pflichten der Verantwortlichen Stelle zu erfüllen und zur möglichen Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Die betroffene Person hat das Recht, Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, der Verarbeitung von Daten zu widersprechen, deren Übertragung zu verlangen und eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzulegen.
- Detaillierte Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verantwortliche Stelle sind in Anlage 1 zu diesen Bedingungen angegeben.
- Jede Partei hält alle geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften ein (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Rates und das Data Protection Act 2018 sowie alle deren jeweils geltenden Änderungen oder Neufassungen).
- Mitteilungen
- Jede gemäß dem Vertrag zu erteilende Mitteilung ist per Post (First Class) oder E-Mail an die letzte bekannte Geschäftsadresse oder E-Mail-Adresse der betreffenden Partei zu senden.
- Per Post (First Class) oder per Einwurfschreiben versandte Mitteilungen gelten am Tag der Zustellung als zugegangen. Per E-Mail versandte Mitteilungen gelten an demselben Arbeitstag als zugegangen, an dem die E-Mail versendet wird. Wird die E-Mail nach 17:00 Uhr oder nicht an einem Arbeitstag versendet, gilt die Mitteilung am nächsten Arbeitstag als zugegangen.
- Rechte Dritter
- Jedes Mitglied der Janus-Gruppe kann die Bestimmungen des Vertrages durchsetzen oder sich auf deren Vorteile berufen.
- Die Vertragsparteien können den Vertrag einvernehmlich aufheben, ändern, kündigen oder auf Rechte daraus verzichten, ohne dass die Zustimmung einer der in Klausel 22.1 beschriebenen Personen erforderlich ist.
- Gesamte Vereinbarung
- Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung und das gesamte Verständnis der Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Zusicherungen (ausgenommen arglistige Täuschungen), Schriftstücke, Angebote, Verhandlungen, Verständnisse und Mitteilungen, sei es mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend, zwischen den Parteien bezüglich des Gegenstands des Vertrages, soweit gesetzlich zulässig. Zur Vermeidung von Zweifeln schließt der Vertrag ausdrücklich alle allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, die die kaufende Partei im Rahmen des Vertrages oder einer Bestellung anzuwenden vorgibt.
- Höhere Gewalt
- Janus übernimmt gegenüber der kaufenden Partei keine Haftung oder Verantwortung für die Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung durch ein Ereignis verursacht wird, das außerhalb der Verantwortung und der zumutbaren Kontrolle von Janus liegt, einschließlich Kriegshandlungen, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Unwetter, Unfall, Epidemie, Pandemie, Drohung von Feindseligkeiten, Sabotage, zivile Unruhen, Handlungen und Vorschriften jeglicher Behörden, Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen, behördliche Einschränkungen, Arbeitskämpfe, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmitteln, Materialien oder Arbeitskräften, Stromausfall oder Maschinenbruch („Ereignis höherer Gewalt”).
- Dauert ein Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von 3 Monaten an, kann jede Partei den Vertrag durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung beenden; in diesem Fall ist Janus berechtigt, den Wert der bis dahin bereitgestellten Waren und/oder ausgeführten Werkleistungen (abzüglich bereits gezahlter Beträge) bezahlt zu bekommen.
- Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Verluste, die sich aus einem Ereignis höherer Gewalt ergeben.
- Abtretung
- Die kaufende Partei ist nicht berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von Janus ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen. Janus kann, ohne ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verringern, alle oder einen Teil ihrer Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der kaufenden Partei abtreten, übertragen, durch Schuldübernahme erneuern oder untervergeben.
- Für den Fall, dass Janus den Vertrag abtritt, überträgt oder durch Schuldübernahme erneuert oder untervergibt, erklärt sich die kaufende Partei damit einverstanden, alles zumutbar Erforderliche zu tun, einschließlich der Unterzeichnung aller Dokumente, die erforderlich sind, um einer solchen Abtretung, Übertragung, Untervergabe oder Schuldübernahme Wirksamkeit zu verleihen.
- Verzicht
- Das Versäumnis oder die Verzögerung einer der Parteien bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs aus dem Vertrag gilt weder als Verzicht noch schließt die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsbehelfs aus.
- Salvatorische Klausel
- Vertraulichkeit
- Jede Partei (die „Empfangende Partei”) hat die vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und darf diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei (die „Offenlegende Partei”) weder weitergeben noch offenlegen.
- Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen ausschließlich zum Zweck der Ausübung oder Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag verwenden.
- Klausel 28.1 gilt nicht, soweit eine Information:
- der empfangenden Partei vor ihrer Offenlegung durch die offenlegende Partei auf nicht vertraulicher Basis bekannt oder zugänglich war;
- allgemein öffentlich zugänglich ist oder wird (auf andere Weise als durch eine Verletzung dieser Klausel 28);
- aufgrund von Gesetzen, einer gerichtlich Anordnung oder durch eine Aufsichtsbehörde offengelegt werden muss; oder
- von ihren fachlichen Beratenden, Führungskräften, Mitarbeitenden, Beraterinnen und Beratern, Nachunternehmern oder Vertretungen zur Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigt wird (und stets denselben Vertraulichkeitspflichten unterliegt, wie sie in dieser Klausel 28 festgelegt sind).
- Janus und die kaufende Partei vereinbaren, die Bestimmungen des Vertrages und die dazugehörigen Verhandlungen vertraulich zu behandeln.
- Diese Klausel 28 gilt während der Laufzeit des Vertrages und nach dessen Beendigung, wie auch immer diese zustande kommt, zeitlich unbeschränkt.
- Gesundheit und Arbeitssicherheit
- Janus handelt in Übereinstimmung mit der Richtlinie von Janus zu Gesundheit und Arbeitssicherheit, von der ein Exemplar auf Anfrage erhältlich ist. Teilt die kaufende Partei Janus spezifische Anforderungen an Gesundheit und Arbeitssicherheit schriftlich mit, die für die Tätigkeiten von Janus vor Ort gelten, sind alle damit verbundenen Kosten, die Janus durch die Einhaltung dieser Anforderungen entstehen, von der kaufenden Partei zu tragen.
- Einhaltung der Gesetze
- Bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag stellen die Parteien sicher, dass sie alle jeweils geltenden Gesetze, Statuten und Vorschriften einhalten.
- Janus kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die kaufende Partei kündigen, wenn die kaufende Partei eine Verletzung dieser Klausel 30 begeht.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen dem Recht Polens und werden nach diesem ausgelegt.
- Die kaufende Partei hat Janus eine Mitteilung über jede Streitigkeit innerhalb von 7 Tagen nach Entstehen einer solchen Streitigkeit schriftlich zu übermitteln. Die Parteien werden sich nach besten Kräften bemühen, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Auslegung ergeben, gütlich zu beilegen. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 30 Tagen gütlich beigelegt werden, können die Parteien gemäß der nachstehenden Klausel 31.3 Gericht anrufen.
- Für die Beilegung aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand ergeben, sind die Gerichte von England und Wales ausschließlich zuständig.
TEIL C – ZUSÄTZLICHE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
- Allgemeine Verpflichtungen von Janus
- Dieser Teil C – Zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen für Werkleistungen gilt zusätzlich zu den Bedingungen, wenn Janus (ausschließlich) Werkleistungen als Teil des Vertrages übernimmt.
- Janus stellt der kaufenden Partei alle relevanten Unterlagen wie Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsverfahrensanweisungen bei oder vor Beginn der Werkleistungen zur Verfügung. Zur Vermeidung von Zweifeln bezieht sich dies nur auf die von Janus wie mit der kaufenden Partei vereinbart ausgeführten Werkleistungen und schließt keine anderen Arbeiten ein, die von einer anderen Partei durchgeführt werden.
- 1.2 Janus kann nach eigenem Ermessen Nachunternehmer zur Fertigstellung der Werkleistungen einsetzen
- Allgemeine Pflichten der kaufenden Partei
- Die Sicherheit vor Ort liegt in der Verantwortung der kaufenden Partei, die auch für die Versicherung aller von Janus gelieferten Materialien verantwortlich ist. Janus kann Waren und Materialien in Rechnung stellen, die ohne die schriftliche Ermächtigung und vorherige Zustimmung von Janus vom Gelände entfernt werden.
- Für den Fall, dass die Spezifikation der kaufenden Partei, auf der das Angebot basiert, ungenau ist und diese Ungenauigkeit eine Verzögerung bei der Fertigstellung der Werkleistungen verursacht, ist Janus berechtigt, eine Fristverlängerung und die Erstattung etwaiger Verluste und/oder Aufwendungen gemäß Klausel 6 dieser Zusatzbedingungen zu verlangen.
- Die kaufende Partei hat sicherzustellen, dass das Gelände (einschließlich aller relevanten Gebäude), dessen Bauart und Zustand mit den Waren von Janus kompatibel und für die Installation geeignet ist. Alle Kosten, die entstehen oder als notwendig erachtet werden, um diese Kompatibilität und/oder Eignung zu ermöglichen, gehen zu Lasten der kaufenden Partei.
- Der Bau von Self-Storage-Einheiten ist ein industrieller Prozess, und es liegt in der alleinigen Verantwortung der kaufenden Partei, Vorkehrungen zum Schutz des Bodens vor Ort zu treffen, falls dies erforderlich sein sollte.
- Gewährleistung
Nicht von Janus hergestellte Werkleistungen und Waren- Janus gewährleistet, dass Werkleistungen und alle Waren, die nicht von Janus hergestellt werden, aber entweder von Janus im Rahmen des Vertrages geliefert oder von Janus bei der Fertigstellung der Werkleistungen verwendet werden, in Übereinstimmung mit der allgemein anerkannten Branchenpraxis ausgeführt werden.
- Wenn Janus in Bezug auf solche nicht von Janus hergestellten Waren eine Garantie eines drittherstellenden Unternehmens an die kaufende Partei weitergibt, erfolgt diese Weitergabe unter den vom herstellenden Unternehmen angewendeten Bedingungen, was die Anforderung beinhalten kann, etwaige Reparaturen unter Verwendung einer autorisierten Wartungsstelle durchzuführen. Die kaufende Partei erkennt an und stimmt zu, dass Janus keine Haftung bezüglich solcher weitergegebenen Garantien übernimmt.
- Installationsausführung
Janus gewährleistet, dass auf alle Installationsausführungen im Rahmen der Werkleistungen eine Garantie für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum der praktischen Fertigstellung gewährt wird. Janus wird nach eigener Wahl die mangelhaften Waren entweder ohne Berechnung von Teilen und Arbeitslohn reparieren oder einen Ersatz im Austausch gegen die mangelhaften Waren zu den in Klausel 7.6 der Bedingungen festgelegten Bedingungen bereitstellen. - Gewährleistungsbedingungen
Die in dieser Klausel 3 der Zusatzbedingungen dargelegten Gewährleistungen werden von Janus strikt unter den in Klausel 7.6 der Bedingungen festgelegten Bedingungen gewährt.
- Planung und Montage
- Die angegebenen Installationskosten decken nur die angegebenen Werkleistungen ab und beinhalten, sofern nicht ausdrücklich angegeben, keinen Abbruch/keine Nachbesserung bestehender Trennwände und Türen oder deren Entsorgung. Soweit eine solche zusätzliche Arbeit erforderlich ist und Janus zustimmt, eine solche Arbeit zu übernehmen, ist Janus berechtigt, ihre jeweils geltenden Standardsätze in Rechnung zu stellen.
- Die kaufende Partei hat dem Installationspersonal von Janus kostenlos einen Stromanschluss/Stromanschlüsse in unmittelbarer Nähe des Werkbereichs, eine ausreichende Beleuchtung zur sicheren und effizienten Durchführung der Werkleistungen sowie eine Heizung/Kühlung zur Verfügung zu stellen, wenn die Temperaturen als zu heiß/kalt angesehen werden, um die Werkleistungen in angemessener und sicherer Weise auszuführen.
- Die kaufende Partei hat, sofern erforderlich/angemessen, Aufenthaltsräume, Sanitäranlagen, Wasch- und Umkleidebereiche einschließlich fließendem warmen und kalten Wasser, Toiletten, einfache Küchen-/Pausenraumeinrichtungen einschließlich Wasserkocher, Mikrowelle, Mülleimer, Erste-Hilfe-Materialien, Tische und Stühle in einer Anzahl zur Verfügung zu stellen oder Janus für deren Bereitstellung zu bezahlen, die ausreicht, um die maximale Anzahl von Personen vor Ort zu jedem Zeitpunkt vollständig zu versorgen. Diese Verpflichtung wird je nach den Gegebenheiten vor Ort möglicherweise nicht vor der Vereinbarung eines Vertrages und des Umfang der Werkleistungen festgestellt, verbleibt jedoch in der Verantwortung der kaufenden Partei, es sei denn, von Janus wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
- Die angegebenen Installationskosten basieren auf dem freien und ungehinderten Zugang zum Gelände durch das Installationspersonal von Janus, einschließlich, aber nicht beschränkt auf einen sicheren Materialablagebereich, die einfache Entladung von LKW/Containern mit konventionellen Materialumschlaggeräten und die Kontinuität der Werkleistungen vor Ort, wobei Verzögerungen des Fortschritts durch unvollständige Unterkonstruktionen, Versorgungsleitungen, andere Gewerke und dergleichen, die zu einer Verzögerung des Fortschritts der Werkleistungen von Janus führen, zum Standard-Tagessatz von Janus pro Person berechnet werden, was zusätzliche Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten einschließt. Jede solche Verzögerung wird jedem vereinbarten oder festgelegten Bauablaufplan hinzugerechnet, um die Gesamtzahl der zur Fertigstellung der Werkleistungen erforderlichen Personentage zu erreichen.
- Der gesamte Strombedarf des Installationspersonals von Janus wird von der kaufenden Partei bereitgestellt. Sollte Janus Ausrüstung zur Stromversorgung des Werkbereichs bereitstellen müssen, wird dies eine zusätzliche angemessene Gebühr nach sich ziehen.
- Die Arbeitszeiten vor Ort dauern im Allgemeinen länger als 8 Stunden und können den Zugang zum Gelände am Wochenende umfassen, um das Installationsprogramm fortzusetzen; die kaufende Partei hat Janus jedes Personal kostenlos zur Verfügung zu stellen, das die kaufende Partei während dieser Zeit vor Ort haben möchte.
- Janus ist nur für das Aufräumen nach dem eigenen Installationsteam und nur für die fertigen Waren von Janus verantwortlich (bitte beachten Sie Klausel 4.10 dieser Zusatzbedingungen).
- Movable Additional Storage Structures (MASS) – Einheiten, die an Standorten der kaufenden Partei aufgestellt werden, liegen in der alleinigen Verantwortung der kaufenden Partei, und Janus übernimmt keine Haftung für die Angemessenheit des Standorts oder anschließende Schäden durch Witterungseinflüsse etc.
- Zwischengeschossplatten – sofern im Vertrag nicht anders angegeben, werden bei jeder bestellten Zwischenbühne gegebenenfalls Platten vom Typ P6 (oder gleichwertig) geliefert.
- Der Vertrag geht davon aus, dass ausreichende Schuttcontainer bereitgestellt werden, damit das Installationspersonal von Janus alle Abfälle vom Gelände beseitigen kann. Sollte Janus Schuttcontainer bereitstellen müssen, wird eine zusätzliche Gebühr auf der Grundlage der Mietkosten erhoben.
- Janus ist ordnungsgemäßer Zugang zu gewähren, um alle relevanten Nachbesserungsarbeiten durchzuführen, und falls eine andere Partei mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt wird, die Teil des Vertrages sind, erfolgen diese auf alleiniges Risiko und in alleiniger Verantwortung der kaufenden Partei ohne Rückgriff auf Janus.
- Janus übernimmt keine Verantwortung für Mängel, die nach Ablauf von 5 Arbeitstagen nach der praktischen Fertigstellung des Projekts festgestellt werden, da sie nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die nachträglich und nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Installationsumfang der Werkleistungen verursacht werden.gen nach der praktischen Fertigstellung des Projekts festgestellt werden, da Janus nicht für Schäden haftbar gemacht werden kann, die möglicherweise im Nachhinein und nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Montageumfang der Arbeiten entstehen.
- Beginn, Fertigstellung und Fristverlängerungen
- Die Parteien vereinbaren schriftlich das Datum, an dem die Werkleistungen beginnen sollen.
- Janus und die kaufende Partei vereinbaren schriftlich das Datum/die Daten oder den Zeitraum/die Zeiträume, innerhalb derer die Werkleistungen fertigzustellen sind. Wenn kein Datum/keine Daten oder kein Zeitraum/keine Zeiträume für die Fertigstellung vereinbart ist/sind, hat Janus die Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Frist fertigzustellen.
- Janus wird ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, um das Projekt innerhalb des vereinbarten Zeitplans zu errichten. Es ist eine Voraussetzung, dass das Installationspersonal von Janus freien, kontinuierlichen und ungehinderten Zugang zu den Werkbereichen hat, um diesen Zeitplan einzuhalten. Alle durch andere Parteien verursachten Verzögerungen führen zu zusätzlichen Gebühren, einschließlich Stehzeiten, Demobilisierungs- und Wiedermobilisierungskosten. Ebenso entbinden alle Verzögerungen des Zeitplans Janus von zeitbezogenem Schadenersatz im Rahmen des Vertrages, wenn ein solcher Schadenersatz zwischen Janus und der kaufenden Partei gemäß Klausel 7 dieser Zusatzbedingungen vereinbart wurde.
- Verzögerungen des Projektbeginns durch die kaufende Partei sind Janus schriftlich mitzuteilen und können zusätzliche Kosten nach sich ziehen, die von der kaufenden Partei zu tragen sind.
- Mangels Anweisungen der kaufenden Partei führt Janus die Werkleistungen in einer Reihenfolge und Art und Weise fort, die sie für angemessen hält. Es liegt in der Verantwortung der kaufenden Partei, sicherzustellen, dass sie Janus über die Anforderungen jedes Bauablaufplans für die Werkleistungen sowie über alle Änderungen oder Überarbeitungen desselben informiert.
- Wird ein Angebot auf der Grundlage von Informationen und Zeichnungen erstellt, die von der kaufenden Partei bereitgestellt wurden, und erweisen sich diese Informationen als falsch oder ungenau, behält sich Janus das Recht vor, dieses Angebot zu ändern oder zurückzuziehen. Wird ein Vertrag auf der Grundlage ungenauer, durch die kaufende Partei bereitgestellter Daten geschlossen, ist Janus berechtigt, der kaufenden Partei die entstandenen Kosten und/oder entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen.
- Janus wird der kaufenden Partei das Datum der praktischen Fertigstellung der Werkleistungen bestätigen.
- Wird die Vorbereitung, Ausführung oder Fertigstellung der Werkleistungen durch ein Ereignis, einen Umstand oder eine Ursache außerhalb der Kontrolle von Janus verzögert, unterbrochen oder behindert, wird der Zeitraum für die Fertigstellung der Werkleistungen um denselben Zeitraum verlängert wie der Zeitraum der Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung. Darüber hinaus ist Janus, wenn sie aufgefordert wird, ihre Arbeitskräfte nach einem Zeitraum der Verzögerung der Werkleistungen wieder zu mobilisieren, eine solche weitere Fristverlängerung zu gewähren, wie Janus sie vernünftigerweise benötigt.
- Wird der ordnungsgemäße Fortschritt der Werkleistungen entweder verlängert und/oder unterbrochen und/oder anderweitig wesentlich beeinträchtigt durch (i) eine Handlung, Unterlassung oder ein Verschulden seitens der kaufenden Partei (einschließlich derer, für die die kaufende Partei verantwortlich ist, wie Mitarbeitende, Auftragnehmende oder Lieferanten) oder (ii) eine sonstige Angelegenheit außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Janus (wie widrige Witterungseinflüsse, Streiks oder Lieferkettenprobleme), hat Janus die kaufende Partei innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich über diese Angelegenheiten zu benachrichtigen und Einzelheiten über den unmittelbaren Verlust und/oder die Aufwendungen anzugeben, die Janus entstanden sind. Janus ist dann zu einer angemessenen Fristverlängerung berechtigt. Entsteht die Verzögerung unter einem der in vorstehendem Unterabsatz (i) genannten Umstände, wird der unmittelbare Verlust und/oder die Aufwendungen, die Janus entstanden sind, dem Preis hinzugerechnet und von der kaufenden Partei an Janus im Rahmen der Zahlung bezahlt, die Janus unmittelbar im Anschluss an die hierin genannte Benachrichtigung zusteht. Klausel 24 der Bedingungen findet Anwendung.
- Die Lieferzeit der Waren und die Zeit für die Ausführung der Werkleistungen sind keine wesentlichen Vertragspflichten.
- Die kaufende Partei oder eine von der kaufenden Partei benannte Vertretung unterzeichnet das Freigabeformular der kaufenden Partei bei praktischer Fertigstellung der Werkleistungen, womit bestätigt wird, dass die Werkleistungen gemäß dem vertraglich vereinbarten Angebot abgeschlossen sind und alle ausstehenden Beträge vollständig zahlbar werden. Stellt die kaufende Partei bei Fertigstellung eines Projekts keine entsprechend bevollmächtigte Vertretung zur Verfügung, gelten die Werkleistungen durch einseitige Unterzeichnung des Freigabeformulars durch Janus als abgenommen.
- Versicherung und Personen-/Sachschäden
- Janus gewährleistet, dass eine Versicherungspolice in Kraft ist, die die Haftung von Janus in Bezug auf Personenschäden, Tod und Sachschäden abdeckt, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung der Werkleistungen durch Janus ergeben.
- Pauschalierter Schadenersatz
- Sofern von Janus in den kaufmännischen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Leistung von Janus im Rahmen des Vertrages keinerlei pauschalierter Schadenersatz oder Zeitstrafen jeglicher Art. In Fällen, in denen Janus in den kaufmännischen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt, dass pauschalierter Schadenersatz Anwendung finden kann, wird ein solcher pauschalierter Schadenersatz im Rahmen des Vertrages auf nicht mehr als 0,1 % des Vertragswertes pro Arbeitstag festgesetzt, begrenzt auf maximal 5 % des Vertragswertes (ungeachtet eines höheren Betrages, der in den kaufmännischen Bedingungen enthalten sein kann). Damit Schadenersatz gemäß dieser Klausel 7 geltend gemacht werden kann, muss vor Beginn der Werkleistungen vor Ort ein Vertragsfertigstellungsdatum schriftlich vereinbart werden, und der pauschalierte Schadenersatz wird nur in Bezug auf dieses vereinbarte Datum ausgelöst.
- Sofern von Janus in den kaufmännischen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten für die Leistung von Janus im Rahmen des Vertrages keinerlei pauschalierter Schadenersatz oder Zeitstrafen jeglicher Art. In Fällen, in denen Janus in den kaufmännischen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt, dass pauschalierter Schadenersatz Anwendung finden kann, wird ein solcher pauschalierter Schadenersatz im Rahmen des Vertrages auf nicht mehr als 0,1 % des Vertragswertes pro Arbeitstag festgesetzt, begrenzt auf maximal 5 % des Vertragswertes (ungeachtet eines höheren Betrages, der in den kaufmännischen Bedingungen enthalten sein kann). Damit Schadenersatz gemäß dieser Klausel 7 geltend gemacht werden kann, muss vor Beginn der Werkleistungen vor Ort ein Vertragsfertigstellungsdatum schriftlich vereinbart werden, und der pauschalierte Schadenersatz wird nur in Bezug auf dieses vereinbarte Datum ausgelöst.
- Benachrichtigt Janus die kaufende Partei über durch andere Parteien verursachte Verzögerungen, die sich auf das Vertragsfertigstellungsdatum auswirken, wird das Vertragsfertigstellungsdatum um die Dauer der mitgeteilten Verzögerungen überarbeitet, und ein gemäß der vorstehenden Klausel 7.1 vereinbarter pauschalierter Schadenersatz beginnt erst nach dem überarbeiteten Fertigstellungsdatum.
TEIL C – ZUSÄTZLICHE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
(für die kaufende Partei – natürliche Personen, Vertretungen der kaufenden Partei, deren Mitarbeitende, Kooperationspartner und Kontaktpersonen)
Alle hierin großgeschriebenen Wörter, die nicht anderweitig definiert sind, haben die Bedeutung gemäß den Verkaufs- und Lieferbedingungen
Wer ist die verantwortliche Stelle für Ihre Daten?
1. Die verantwortliche Stelle für Ihre personenbezogenen Daten ist Janus International Poland sp. z o.o. mit Sitz in Warschau (Adresse: ul. Graniczna 8 e, Budynek DC4, 54-610 Wrocław, Polen), nachstehend: die „Verantwortliche Stelle” oder „wir”.
Warum und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
2. Ihre personenbezogenen Daten werden zu folgenden Zwecken verarbeitet:
A) zur Schließung und Erfüllung des Vertrages:
– wenn Sie eine kaufende Partei sind, ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO”), d. h. die Verarbeitung ist für die Erfüllung des Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen,
– wenn Sie eine Organisation der kaufenden Partei im Rahmen des Vertrages vertreten, für diese arbeiten oder mit dieser zusammenarbeiten, ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO, d. h. unser berechtigtes Interesse an der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abschlusses und der Erfüllung des Vertrages;
B) zur Erfüllung der buchhalterischen und steuerlichen Pflichten der Verantwortlichen Stelle, insbesondere einer Pflicht zur Ausstellung und Aufbewahrung von Buchhaltungsdokumenten, wenn die Verarbeitung Ihrer Daten zu diesem Zweck erforderlich ist, auf der Rechtsgrundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der DSGVO im Hinblick auf die maßgeblichen Bestimmungen des Buchhaltungs- und Steuerrechts;
C) zur möglichen Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen auf der Rechtsgrundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der DSGVO, d. h. unser berechtigtes Interesse, das in der Verfolgung oder Abwehr von Rechtsansprüchen besteht.
Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir und wie haben wir diese erhalten?
3. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten können umfassen: Vorname, Nachname, Adresse, Firmenname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Steueridentifikationsnummer, Berufsbezeichnung/Position.
4. Die Bereitstellung personenbezogener Daten ist eine vertragliche Anforderung. Die Weigerung, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, kann die Ausführung oder Erfüllung des Vertrages erschweren oder unmöglich machen. Die personenbezogenen Daten, die wir nicht direkt von Ihnen erhalten haben, wurden uns von unserer in vorstehendem Punkt 2a genannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausführung oder Erfüllung des Vertrages zur Verfügung gestellt oder aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen.
Wie lange bewahren wir personenbezogene Daten auf?
An wen dürfen wir personenbezogene Daten offenlegen?
6. Die personenbezogenen Daten werden oder können an unsere Lieferanten, Vertretungen, Nachunternehmer, Postämter, Kurierdienste, Versicherer, Banken, Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzleien, Speditionen und sonstige Unternehmen offengelegt werden, die Dienstleistungen für die Verantwortliche Stelle erbringen, einschließlich IT-, technischer Unterstützungs- und Archivierungsdienstleistungen, wenn und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
7. Die personenbezogenen Daten können auch gegenüber Aufsichts- und Regierungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und unseren fachlichen Beratenden offengelegt werden. Wir können Ihre Informationen auf diese Weise weitergeben, wenn dies vernünftigerweise erforderlich ist, um rechtliche Verfahren und Pflichten einzuhalten, unser Geschäft und dessen Ruf zu schützen sowie Rechtsansprüche geltend zu machen und zu verteidigen.
8. Aufgrund der Tatsache, dass die Verantwortliche Stelle Teil einer ausländischen Kapitalgruppe ist, werden personenbezogene Daten in Drittländer, einschließlich der USA und des Vereinigten Königreichs, übermittelt, um das effektive Funktionieren der Gruppe zu ermöglichen und sicherzustellen, dass wir unser Produkt- und Dienstleistungsangebot ordnungsgemäß vorantreiben können. Die Verantwortliche Stelle wendet Mechanismen an, um ein angemessenes Schutzniveau für die in Drittländer übermittelten personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
Welche Rechte haben Sie?
9. Sie haben das Recht, Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, der Verarbeitung Ihrer Daten zu widersprechen und deren Übertragung zu verlangen. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten durch die Verantwortliche Stelle rechtswidrig verarbeitet werden, können Sie eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
Kontaktdaten
10. In allen Angelegenheiten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, einschließlich zur Ausübung Ihrer Rechte, können Sie sich an die Verantwortliche Stelle wenden unter Janus International Poland sp. z o.o., ul. Graniczna 8 e, Budynek DC4, 54-610 Wrocław, Polen oder unter der E-Mail-Adresse privacy@januseurope.com.
